1. Beide Personen korrekt erfassen
Monatsbrutto, Bundesland und die Angaben zur Pflegeversicherung für beide Personen prüfen. Bei Kindern den passenden ZKF aus den ELStAM für alternative Klassen ergänzen.
Vergleichen Sie das Monatsnetto von zwei Personen und des Haushalts für III/V, IV/IV und IV mit bestätigtem Faktor – ohne fiktive Steuerersparnis.
| Kombination | Netto/Monat gesamt | Hochrechnung Netto/Jahr (12 Monate) | Lohnsteuer/Jahr einbehalten | Lohnsteuer-Differenz zum ESt-Wert/Jahr (keine Erstattung) |
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Auf schmalen Bildschirmen die Tabelle seitlich scrollen. Die Einzelbeträge stehen direkt darunter.
Bei allen Kombinationen bleibt die gemeinsam festzusetzende Einkommensteuer grundsätzlich gleich. Nur der laufende Lohnsteuerabzug verändert sich. Ein Plus beim Monats-Netto ist keine Steuerersparnis.
Die 12-Monats-Hochrechnung verwendet zwölf identische Gehälter. Die optionale Lohnsteuer-Differenz ist nur ein Vergleich des hochgerechneten Lohnsteuerabzugs mit Ihrer extern ermittelten gemeinsamen Jahressteuer und keine Erstattungsprognose. Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, andere Einkünfte und Entlastungen sind in diesem Steuerausgleich nicht vollständig bewertet. Erst die Steuererklärung und der Steuerbescheid zeigen das tatsächliche Ergebnis.
Unverbindliche Berechnung, keine Steuerberatung.
Geltungsbereich 2026: Verheiratete oder eingetragene Lebenspartner mit regulärem, gesetzlich versichertem Arbeitslohn und zwölf gleichen Monatsgehältern. Kein Minijob, keine private Krankenversicherung, keine Einmalzahlungen und derzeit keine zusätzlichen PV-Kinderabschläge (PVA 1–4).
Für beide Personen bitte „Weitere Angaben“ öffnen und insbesondere den Kinderlosenzuschlag bewusst beantworten. Die Steuerklassen ändern den laufenden Abzug, nicht von sich aus die gemeinsam festgesetzte Jahressteuer.
Monatsbrutto, Bundesland und die Angaben zur Pflegeversicherung für beide Personen prüfen. Bei Kindern den passenden ZKF aus den ELStAM für alternative Klassen ergänzen.
Das gemeinsame Monatsnetto und die Einzelbeträge für Person A und B anschauen. Die Zuordnung von III/V ist unabhängig von Ihren derzeitigen Klassen wählbar.
Den offiziellen Faktor bei Bedarf über Mein ELSTER beantragen. Bei beiden Arbeitslöhnen und Steuerklasse V bzw. IV/Faktor kann eine Pflicht zur Einkommensteuererklärung bestehen.
Nein. Die Steuerklassen beeinflussen zunächst den monatlichen Lohnsteuerabzug. Die gemeinsame Jahres-Einkommensteuer wird im Rahmen der Veranlagung ermittelt. Ein höheres Monatsnetto allein bedeutet keine endgültige Steuerersparnis.
Beim Faktorverfahren berücksichtigt der Lohnsteuerabzug einen vom Finanzamt gebildeten Faktor. Dieses Werkzeug verwendet nur einen bereits bestätigten Faktor; es berechnet keinen amtlichen Faktorbescheid.
Bei einem Wechsel etwa von Steuerklasse V nach IV kann für Soli und Kirchensteuer ein bestätigter Kinderfreibetrag (ZKF) nötig sein. Ohne diesen Wert wird die betroffene Vergleichszeile nicht berechnet; andere unterstützte Szenarien bleiben sichtbar.
Wenn beide Ehepartner Arbeitslohn erhalten und für mindestens einen Teil des Jahres die Steuerklasse V oder IV mit Faktor verwendet wird, kann nach § 46 Absatz 2 Nummer 3a EStG eine Pflichtveranlagung bestehen. Die individuelle Situation ist zu prüfen.
Die Verteilung der monatlichen Lohnsteuer auf beide Personen kann sich verändern. Je nach Leistung können auch lohnsteuerklassenabhängige Lohnersatzleistungen betroffen sein, etwa beim Elterngeld. Das wird hier nicht berechnet.
§ 39f EStG – Faktorverfahren · § 46 EStG – Veranlagung · BW Kirchensteuer 2026 (Bad Wimpfen) · Familienportal des Bundes – Steuerklassen